Rückstellungen
Rückstellungen sind laut HGB Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind, die jedoch mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eintreffen werden. Rückstellungen stellen damit eine Periodenabgrenzung entsprechender Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen dar, denn ihre Bildung ist mit einem sofortigen Aufwand verbunden. Rückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn oder erhöhen den Verlust und werden erst bei Fälligkeit der Verbindlichkeit in späteren Bilanzperioden tatsächlich realisiert. Dieses Abgrenzungsprinzip erfordert, dass die ungewisse Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag entstanden sein muss und dass eine möglichst zutreffende Schätzung der zu erwartenden, tatsächlichen Fälligkeitshöhe vorgenommen werden muss.
Das Gliederungsschema des §266 Abs. 3 B I–III HGB unterteilt die Rückstellungen in Pensions-, Steuer- und sonstige Rückstellungen. Diese grobe Aufteilung nach Gläubigerarten ermöglicht eine sachliche Abgrenzung im Hinblick auf die Herkunft künftiger Schulden.