Vorsichtsprinzip
Das Vorsichtsprinzip ist ein Bilanzierungsgrundsatz des Handelsrechts, das sich aus der folgenden Formulierung des §252 Abs. 1 Nr. 4 des HGB ergibt und auch in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ihren Niederschlag findet: „Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind…“.
Als Ausprägung des Vorsichtsprinzips wird danach ausdrücklich das Realisationsprinzip genannt, wonach Gewinne erst bei Realisation durch Verkauf zu berücksichtigen sind. Ebenso das Imparitätsprinzip, wonach vorhersehbare Verluste und Risiken durch Bildung von Rückstellungen bzw. Abwertung bereits vor ihrer Realisation zu berücksichtigen sind. Der dem Vorsichtsprinzip zugrundeliegender Gedanke besagt damit, dass die Lage eines Unternehmens nicht besser dargestellt werden soll, als sie in Wirklichkeit ist. Die Berücksichtigung individueller Grade der Vorsicht ist handelsrechtlich möglich durch die Einräumung von Aktivierungswahlrechten, Passivierungswahlrechten und Wahlrechten bei der Bewertung.
Das Vorsichtsprinzip kommt damit insbesondere dann zum Tragen, wenn aufgrund unvollständiger Informationen oder unvorhersehbarer Ereignisse gewisse Beurteilungsspielräume entstehen. Damit dient das Vorsichtprinzip vor allem der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz.