Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer, die umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und selbständig Tätige monatlich im Voraus abführen müssen bzw. vierteljährlich, wenn die tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer 1.000 bis 7.500 Euro beträgt.
Zu diesem Zwecke müssen Umsatzsteuerpflichtige eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den aktuellen Monat bis zum 10. des Folgemonats bzw. bei quartalsweiser Entrichtung für das aktuelle Quartal bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats an das Finanzamt abgeben. Zudem ist im Rahmen der Abgabe der Voranmeldung auch der errechnete Zahlbetrag zu entrichten. Bei der Umsatzsteuer gilt eine so genannte Soll-Besteuerung: der Unternehmer muss die Umsatzsteuer abführen, sobald er die Rechnung an den Kunden geschickt hat und nicht erst dann, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt der Unternehmer sowohl die Umsatzsteuer an, die er eingenommen hat, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die er bei Einkäufen bezahlt hat. An das Finanzamt muss er nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer abführen.
Seit 2005 sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmer gesetzlich verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch über das Elster-System abzuwickeln.
In der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf eines Kalenderjahres oder eines ggf. verkürzten Zeitraums werden die bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen angerechnet. §18 UStG. bildet die gesetzliche Grundlage.
Liegen keine Zahlen zur Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres vor (z.B. bei Existenzgründung), ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Anhand der Zahlen entscheidet das Finanzamt, welche Fristen gelten. Bei der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat.
Es liegt im Ermessen des Finanzamts, bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzuhalten, kann gemäß §190 AO die Frist angemessen verlängert werden.
(siehe auch https://www.steuertipps.de)