AfA (Absetzung für Abnutzung)
Ist das steuerrechtliche Gegenstück zur handelsrechtlichen (planmäßigen) Abschreibung. Eine Abschreibung ist die Verteilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der voraussichtlichen, betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 I Nr. 7 EStG) abziehen.