Margenbesteuerung
Die sogenannte Margenbesteuerung betrifft die korrekte Besteuerung von Reiseleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU) nach dem UStG. Sie ist geregelt in § 25 UStG und in Art. 306 ff der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) basierend auf EU-einheitlichen Vorgaben. Für die Besteuerung von Reiseleistungen die innerhalb der EU erbracht werden, gilt grundsätzlich das „Ziellandprinzip“.
Laut §25 UStG unterliegt innerhalb der EU der Reisepreis der Umsatzsteuer bemessen auf die Marge und damit auf die Differenz zwischen dem Netto-Einkaufspreis der Reiseleistungen und dem Nettoverkaufspreis der entsprechenden Reise. Eine Reiseleistung ist nur in dem Umfang steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen (z. B. Personenbeförderung) in einem Drittland erbracht werden.
Besteuerung von Beförderungsleistungen
Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf ein Drittland als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, so gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung) insgesamt als im Drittland erbracht, wenn der Zielort der Personenbeförderung im Drittland liegt. In diesem Fall ist die Reiseleistung insgesamt steuerfrei.
Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung) insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet erbracht. In diesem Fall ist die Reiseleistung insgesamt steuerpflichtig.
Unterschiede im deutschen und europäischen Umsatzsteuergesetz
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz gilt die Margenbesteuerung nur für Reiseleistungen. Anders das europäische Umsatzsteuerrecht: Danach gilt die Margenbesteuerung auch für Reisebüros, die gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten. Eine Beschränkung auf Reiseleistungen enthält das europäische Recht also nicht.
Konsequenzen für Reiseveranstalter in Deutschland
In Deutschland unterliegt die Marge von Reiseveranstaltern mit Firmensitz in Deutschland, für Reisen, die in ein EU-Land führen, dem Normalsteuersatz. Der Reiseveranstalter hat diese Margensteuer an das Finanzamt abzuführen (Endkundenbesteuerung). Maßgeblich für die Besteuerung ist dabei der Firmensitz an dem das Reiseprodukt vertrieben wird.