Nettomethode
Bei der Nettomethode wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt und wird dann weder auf der Einnahmenseite, noch auf der Ausgabenseite angesetzt.
Die Nettomethode darf nur von jenen Steuerpflichtigen angewendet werden, bei denen die Umsatzsteuer Durchlaufcharakter hat und bei denen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Ausgenommen davon sind beispielsweise Kleinunternehmen, Geld‑ und Bankumsätze (z.B. Kreditgewährung), Grundstücksverkäufe, Leistungen von Versicherungsvertretern, ärztliche Leistungen.
Im Gegensatz zur Nettomethode werden bei der sogenannten Bruttomethode Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben inklusive Umsatzsteuer verbucht.
Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht zwischen Netto- oder Bruttomethode. Eine Bindung der gewählten Verrechnung an einen bestimmten Zeitraum besteht nicht. Ein Wechsel während des laufenden Wirtschaftsjahres ist jedoch laut EStR ausgeschlossen.