Zusammenfassende Meldung (Z-Meldung)

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (Z-Meldung) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (StDÜV) zu übermitteln.

Die Z-Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraumes zu übermitteln.

(Quelle: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International )

Weitere Informationen zur Unterstützung der Z-Meldung bzw. EU-Logik finden Sie unter

http://www.fibunet.de/software/finanzbuchhaltung

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