Neues BGB 4 soll Mittelstand entlasten
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde Ende August 2023 vorgestellt. Es soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Es beinhaltet zusammenfassend die folgenden Bereiche:
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Daneben sollen die Informationspflichten auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Wann die Änderungen bzgl. der Informationspflicht konkret umgesetzt werden sollen, ist noch nicht bekannt. Daneben soll die Elektronische Form im Bürgerlichen Gesetzbuch (BG) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll, wenn ein Arbeitsvertrag in einer gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde, die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfallen. Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen (§630 BGB) sollen ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden.
Umfassende Informationen über das neue Bürokratieentlastungsgesetz finden Sie unter folgendem Link https://www.bmj.de/DE/themen/bessere_rechtsetzung/buerokratieabbau/buerokratieabbau_node.html